Gewinnrücklagen oder bilanzielle Gesellschafterkonten gehören noch dem Verkäufer, schließlich hat er dafür gearbeitet.


Auflösung:

Falsch!

Begründung: Betriebsnotwendige Liquidität muss im Unternehmen verbleiben. Nur soweit die vorhandene Liquidität des Unternehmens über das betriebsnotwendige Maß hinausgeht, kann wirtschaftliches Eigenkapital vor Verkauf entnommen werden. In allen anderen Fällen wird der Bestand der Gesellschafterkonten und/oder Gewinnrücklagen mit verkauft. 

Das Unternehmen wird normalerweise schuldenfrei bewertet („debt- and cash-free“). Das heißt, dass verzinsliche Verbindlichkeiten kaufpreismindernd übernommen werden, während nicht betriebsnotwendiger Cash kaufpreiserhöhend übernommen wird.

 

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